2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das bisherige Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 auszurichten. 3. Die Vorinstanz hat über die erstinstanzlichen Kosten und Entschädigungen zusammen mit dem neuen Urteil und unter Berücksichtigung des vorliegenden Rückweisungsentscheids neu zu entscheiden. Zustellung an: […] -6- Aarau, 11. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann