4. Der Rückweisungsbeschluss unterliegt als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid bei derart schwerwiegenden Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens wie vorliegend nicht der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 93 BGG; vgl. BGE 148 IV 155). Das Obergericht beschliesst: 1. Das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 28. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung im Sinne der Erwägungen und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.