3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für die im bisherigen Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT). -5- Die Vorinstanz hat über die erstinstanzlichen Kosten und Entschädigungen zusammen mit dem neuen Urteil und unter Berücksichtigung des vorliegenden Rückweisungsentscheids neu zu entscheiden.