Für einen Vorbehalt besteht unter diesen Umständen weder eine Grundlage noch eine Notwendigkeit. Ist ein amtlicher Verteidiger im Einzelfall der Ansicht, seine Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren sei zu niedrig ausgefallen, kann er gegen den Entschädigungsentscheid die Berufung ergreifen (Art. 135 Abs. 3 StPO [in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung]).