Das Obergericht hat sich im Leitentscheid SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2 zur zeitlichen Anwendung von § 9 Abs. 3bis AnwT geäussert. Auch wenn die gestützt auf diese Praxis festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigung in einzelnen Fällen mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen worden ist, hätte ein gutheissender Entscheid des Bundesgerichts keinen Einfluss auf andere in diesem Punkt nicht angefochtene Entscheide. Anders wäre dies nur, wenn § 9 Abs. 3bis im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens zu überprüfen wäre, was nicht der Fall ist. Für einen Vorbehalt besteht unter diesen Umständen weder eine Grundlage noch eine Notwendigkeit.