Der Vollständigkeit halber ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es für den von ihr vorgesehenen Vorbehalt hinsichtlich einer «Nachzahlung der Parteikosten» für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen des amtlichen Verteidigers keine Grundlage gibt. Das Obergericht hat sich im Leitentscheid SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2 zur zeitlichen Anwendung von § 9 Abs. 3bis AnwT geäussert.