Im Übrigen könnte das Verschlechterungsverbot nur dann gelten, wenn es auch im Rechtsmittelverfahren zum Tragen gekommen wäre. Das steht vorliegend aber nicht fest, da es der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin noch möglich gewesen wäre, Anschlussberufung zu erheben. Erfolgt die Rückweisung noch vor der Zustellung der Berufungserklärung, findet das Verschlechterungsverbot im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich keine Anwendung (BGE 149 IV 284 E. 2.3 und 2.4; BGE 143 IV 408 E. 6.1).