Der Rückweisungsbeschluss kann bereits nach der Berufungserklärung und noch vor Übermittlung einer Kopie an die anderen Parteien ergehen; diese Vorgehensweise drängt sich bei gravierenden Verfahrensfehlern – wie vorliegend – aus verfahrensökonomischen Gründen sogar auf (BGE 149 IV 284 E. 2.3). Zu beachten ist, dass das Verschlechterungsverbot nicht gilt, insofern sich im neuen Verfahren Tatsachen ergeben, die der Vorinstanz im ersten Hauptverfahren mangels Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen nicht bekannt waren. Im Übrigen könnte das Verschlechterungsverbot nur dann gelten, wenn es auch im Rechtsmittelverfahren zum Tragen gekommen wäre.