2.5. Das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 28. Mai 2024 ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist dabei angehalten, das Verfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 StPO). Mit Blick auf die vorzunehmenden Einvernahmen erscheint es zur Wahrung des kontradiktorischen Charakters des Strafverfahrens angezeigt, die Staatsanwaltschaft vorzuladen (vgl. Art. 337 Abs. 4 StPO), zumal es sich um einen Fall mit erheblicher Tatschwere handelt. Die Vorinstanz hat die von der Anklage betroffene Privatklägerin A._____ als Auskunftsperson (Art. 178 lit.