_ und anderer Zeugen und Auskunftspersonen durch das Berufungsgericht wäre vorliegend mit einem unzulässigen Instanzenverlust verbunden. Es geht überdies nicht an, die in Art. 343 Abs. 3 StPO vorgesehene Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren systematisch und komplett ins Berufungsverfahren zu verlagern. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, die erforderlichen gerichtlichen Einvernahmen erstmals und vollständig an Stelle des erstinstanzlichen Gerichts vorzunehmen. Das kann – aus prozessökonomischen Gründen – nur in eng begrenzten Ausnahmefällen der Fall sein, z.B. wenn eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleich käme. Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall.