Dass die Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen überhaupt keine Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen einvernommen hat, muss als wesentlicher, ja gravierender Mangel des erstinstanzlichen Hauptverfahrens im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO bezeichnet werden. Mithin liegt nicht bloss eine fehlerhafte Beweisabnahme vor, sondern die Vorinstanz hat ihre Kernaufgabe zur Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen bei «Vier-Augen-Delikten» vollumfänglich negiert. Das Nachholen der in erster Instanz komplett unterbliebenen Einvernahmen von A._____ und anderer Zeugen und Auskunftspersonen durch das Berufungsgericht wäre vorliegend mit einem unzulässigen Instanzenverlust verbunden.