vorgelegen habe. Mithin wäre es an der Vorinstanz gelegen, A._____ unter Wahrung des Konfrontationsrechts einlässlich zu befragen und allfällige Widersprüche und Unklarheiten zu klären. Auch hätte sich aufgedrängt, die Schwester von A._____, E._____, welche bei der Kantonalen Notrufzentrale gemeldet hatte, dass ihre Schwester vergewaltigt worden sei, gerichtlich einzuvernehmen. 2.4. Weist das vorinstanzliche Urteil wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so kann das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückweisen (Art. 409 Abs. 1 StPO).