2.3. Den Aussagen von A._____ kommt vorliegend unbestrittenermassen eine zentrale Bedeutung zu. Mit Blick auf die dargelegten Grundsätze hätte sich die Vorinstanz deshalb einen unmittelbaren Eindruck ihrer Aussagen und ihres Aussageverhaltens machen müssen. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte sich darauf beruft, aufgrund von Fotos und Aussagen von A._____ davon ausgegangen zu sein, dass sie bereits 16 Jahre alt gewesen sei und zudem zwischen ihm und A._____ eine Liebesbeziehung -3-