Fehlt es – unabhängig vom Antrag der Parteien – an einer gerichtlichen Einvernahme, beruht die Aussagewürdigung auf einer unvollständigen Grundlage; und zwar auch dann, wenn Einvernahmen im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei audiovisuell aufgezeichnet worden sind (Art. 343 Abs. 3 StPO; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_470/2024 vom 15. Mai 2024 E. 2.3 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2). Auch ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» kann nur erfolgen, wenn alle notwendigen Beweise erhoben worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4).