2.2. Bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sexualdelikten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind handelt es sich um ein «Vier-Augen-Delikt», das eine erhebliche Tatschwere aufweist. In solchen Situationen, in denen es in entscheidender Weise auf die (belastenden) Aussagen von Zeugen oder Auskunftspersonen ankommt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das Sachgericht grundsätzlich unverzichtbar. Fehlt es – unabhängig vom Antrag der Parteien – an einer gerichtlichen Einvernahme, beruht die Aussagewürdigung auf einer unvollständigen Grundlage;