Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.248 (ST.2024.77; StA.2022.10189) Beschluss vom 11. November 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatklägerin A._____, […] gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____, […] Beschuldigter D._____, geboren am tt.mm.2004, von Afghanistan, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Derendinger, […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit einem Kind -2- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau hat den Beschuldigten mit Urteil vom 28. Mai 2024 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und ihn dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Er hat von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abgesehen, den Beschuldigten jedoch für 5 Jahre des Landes verwiesen. Mit Berufungserklärung vom 4. November 2024 hat der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. 2.1. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wurde nur der Beschuldigte einvernommen. Die Privatklägerin A._____ oder andere Zeugen und Auskunftspersonen wurden nicht einvernommen. 2.2. Bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sexualdelikten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind handelt es sich um ein «Vier-Augen-Delikt», das eine erhebliche Tatschwere aufweist. In solchen Situationen, in denen es in entscheidender Weise auf die (belastenden) Aussagen von Zeugen oder Auskunftspersonen ankommt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das Sachgericht grundsätzlich unver- zichtbar. Fehlt es – unabhängig vom Antrag der Parteien – an einer gerichtlichen Einvernahme, beruht die Aussagewürdigung auf einer unvollständigen Grundlage; und zwar auch dann, wenn Einvernahmen im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei audiovisuell aufgezeichnet worden sind (Art. 343 Abs. 3 StPO; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_470/2024 vom 15. Mai 2024 E. 2.3 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2). Auch ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» kann nur erfolgen, wenn alle notwendigen Beweise erhoben worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4). 2.3. Den Aussagen von A._____ kommt vorliegend unbestrittenermassen eine zentrale Bedeutung zu. Mit Blick auf die dargelegten Grundsätze hätte sich die Vorinstanz deshalb einen unmittelbaren Eindruck ihrer Aussagen und ihres Aussageverhaltens machen müssen. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte sich darauf beruft, aufgrund von Fotos und Aussagen von A._____ davon ausgegangen zu sein, dass sie bereits 16 Jahre alt gewesen sei und zudem zwischen ihm und A._____ eine Liebesbeziehung -3- vorgelegen habe. Mithin wäre es an der Vorinstanz gelegen, A._____ unter Wahrung des Konfrontationsrechts einlässlich zu befragen und allfällige Widersprüche und Unklarheiten zu klären. Auch hätte sich aufgedrängt, die Schwester von A._____, E._____, welche bei der Kantonalen Notrufzentrale gemeldet hatte, dass ihre Schwester vergewaltigt worden sei, gerichtlich einzuvernehmen. 2.4. Weist das vorinstanzliche Urteil wesentliche Mängel auf, die im Berufungs- verfahren nicht geheilt werden können, so kann das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückweisen (Art. 409 Abs. 1 StPO). Dass die Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen überhaupt keine Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen einvernommen hat, muss als wesentlicher, ja gravierender Mangel des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO bezeichnet werden. Mithin liegt nicht bloss eine fehlerhafte Beweisabnahme vor, sondern die Vorinstanz hat ihre Kernaufgabe zur Einvernahme von Zeugen und Auskunfts- personen bei «Vier-Augen-Delikten» vollumfänglich negiert. Das Nach- holen der in erster Instanz komplett unterbliebenen Einvernahmen von A._____ und anderer Zeugen und Auskunftspersonen durch das Berufungsgericht wäre vorliegend mit einem unzulässigen Instanzenverlust verbunden. Es geht überdies nicht an, die in Art. 343 Abs. 3 StPO vorge- sehene Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren systematisch und komplett ins Berufungsverfahren zu verlagern. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, die erforderlichen gerichtlichen Einvernahmen erstmals und vollständig an Stelle des erstinstanzlichen Gerichts vorzunehmen. Das kann – aus prozessökonomischen Gründen – nur in eng begrenzten Ausnahmefällen der Fall sein, z.B. wenn eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleich käme. Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. 2.5. Das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 28. Mai 2024 ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und Fällung eines neuen Urteils zurückzuweisen. Die Vor- instanz ist dabei angehalten, das Verfahren ohne unbegründete Verzö- gerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 StPO). Mit Blick auf die vorzunehmenden Einvernahmen erscheint es zur Wahrung des kontradiktorischen Charakters des Strafverfahrens angezeigt, die Staats- anwaltschaft vorzuladen (vgl. Art. 337 Abs. 4 StPO), zumal es sich um einen Fall mit erheblicher Tatschwere handelt. Die Vorinstanz hat die von der Anklage betroffene Privatklägerin A._____ als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) und andere Personen, deren Aussagen für den -4- Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein können, als Zeugen zu befragen und hernach allen Parteien zum Beweisergebnis das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Rückweisungsbeschluss kann bereits nach der Berufungserklärung und noch vor Übermittlung einer Kopie an die anderen Parteien ergehen; diese Vorgehensweise drängt sich bei gravierenden Verfahrensfehlern – wie vorliegend – aus verfahrensökonomischen Gründen sogar auf (BGE 149 IV 284 E. 2.3). Zu beachten ist, dass das Verschlechterungsverbot nicht gilt, insofern sich im neuen Verfahren Tatsachen ergeben, die der Vorinstanz im ersten Hauptverfahren mangels Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen nicht bekannt waren. Im Übrigen könnte das Verschlechterungsverbot nur dann gelten, wenn es auch im Rechtsmittelverfahren zum Tragen gekommen wäre. Das steht vorliegend aber nicht fest, da es der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin noch möglich gewesen wäre, Anschlussberufung zu erheben. Erfolgt die Rückweisung noch vor der Zustellung der Berufungserklärung, findet das Verschlechterungsverbot im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich keine Anwendung (BGE 149 IV 284 E. 2.3 und 2.4; BGE 143 IV 408 E. 6.1). Der Vollständigkeit halber ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es für den von ihr vorgesehenen Vorbehalt hinsichtlich einer «Nachzahlung der Parteikosten» für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen des amtlichen Verteidigers keine Grundlage gibt. Das Obergericht hat sich im Leitentscheid SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2 zur zeitlichen Anwendung von § 9 Abs. 3bis AnwT geäussert. Auch wenn die gestützt auf diese Praxis festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigung in einzelnen Fällen mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen worden ist, hätte ein gutheissender Entscheid des Bundesgerichts keinen Einfluss auf andere in diesem Punkt nicht angefochtene Entscheide. Anders wäre dies nur, wenn § 9 Abs. 3bis im Rahmen eines Normenkontroll- verfahrens zu überprüfen wäre, was nicht der Fall ist. Für einen Vorbehalt besteht unter diesen Umständen weder eine Grundlage noch eine Notwendigkeit. Ist ein amtlicher Verteidiger im Einzelfall der Ansicht, seine Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren sei zu niedrig ausgefallen, kann er gegen den Entschädigungsentscheid die Berufung ergreifen (Art. 135 Abs. 3 StPO [in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung]). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für die im bisherigen Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT). -5- Die Vorinstanz hat über die erstinstanzlichen Kosten und Entschädigungen zusammen mit dem neuen Urteil und unter Berücksichtigung des vorliegenden Rückweisungsentscheids neu zu entscheiden. 4. Der Rückweisungsbeschluss unterliegt als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid bei derart schwerwiegenden Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens wie vorliegend nicht der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 93 BGG; vgl. BGE 148 IV 155). Das Obergericht beschliesst: 1. Das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 28. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung im Sinne der Erwägungen und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das bisherige Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 auszurichten. 3. Die Vorinstanz hat über die erstinstanzlichen Kosten und Entschädigungen zusammen mit dem neuen Urteil und unter Berücksichtigung des vorliegenden Rückweisungsentscheids neu zu entscheiden. Zustellung an: […] -6- Aarau, 11. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann