Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten – ohne Dolmetscherkosten von Fr. 764.25 – zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 55 - 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerinnen B._____ und A._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'097.20 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 34'430.20 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'650.00; ohne Dolmetscherkosten) auferlegt.