5.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 25. Mai 2018 zu bezahlen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'750.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 11'308.45 auszurichten.