_, soweit über den Verweis der Lebenssachverhalt «noch sechs bzw. mindestens drei Mal» betroffen ist (Anklageziffer 4.1.a i.V.m. Anklageziffer 1.2 Abs. 3); - mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von A._____, soweit über den Verweis der Lebenssachverhalt «bis 2019 wiederholt» betroffen ist (Anklageziffer 4.1.d i.V.m. Anklageziffer 3.1 Abs. 1 Teil 2); - mehrfache Drohung zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer 6.1). - 53 - 1.4. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer 6.3). 2. Der Beschuldigte ist schuldig