Anklageziffer 1.2 Abs. 3); - mehrfache Schändung zum Nachteil von A._____, soweit über den Verweis der Lebenssachverhalt «noch sechs bzw. mindestens drei Mal» betroffen ist (Anklageziffer 3.2 i.V.m. Anklageziffer 1.2 Abs. 3); - sexuelle Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von A._____, soweit über den Verweis der Lebenssachverhalt «als die Geschädigte im Sommer zu Hause Wäsche machte» betroffen ist (Anklageziffer 4.1.a i.V.m. Anklageziffer 1.2 Abs. 3); - mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von A._____, soweit über den Verweis der Lebenssachverhalt «noch sechs bzw. mindestens drei Mal» betroffen ist (Anklageziffer 4.1.a i.V.m.