- mehrfache Vergewaltigung zum Nachteil von A._____, soweit der Lebenssachverhalt «noch sechs bzw. mindestens drei Mal» betroffen ist (Anklageziffer 1.2, Abs. 3); - sexuelle Nötigung zum Nachteil von A._____ (Anklageziffer 2.1.c); - mehrfache Schändung zum Nachteil von A._____, soweit der ergänzende Lebenssachverhalt «bis 2019 wiederholt» betroffen ist (Anklageziffer 3.1 Abs. 1 Teil 2); - Schändung zum Nachteil von A._____, soweit über den Verweis der Lebenssachverhalt «als die Geschädigte im Sommer zu Hause Wäsche machte» betroffen ist (Anklageziffer 3.2 i.V.m. Anklageziffer 1.2 Abs. 3); - mehrfache Schändung zum Nachteil von A.__