9.5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerinnen ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Kostennote mit insgesamt Fr. 5'097.20 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO und § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO).