Damit ergibt sich bei einem zu entschädigenden Aufwand von 43.59 Stunden à Fr. 220.00 sowie den Auslagen von Fr. 164.30 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 10'544.20. Zusätzlich werden dem amtlichen Verteidiger die nötigen Dolmetscherkosten im Umfang von Fr. 764.25 entschädigt. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'544.20 vom Beschuldigten zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Dolmetscherkosten gehen zulasten der Staatskasse (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). - 51 -