Sodann sind nur die notwendigen Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten zu entschädigen. Nicht ersichtlich ist, weshalb nach der Berufungserklärung noch zwei persönliche Treffen (2.58 und 2.92 Stunden dauernd) zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschuldigten nötig gewesen wären, nebst fünf Telefonaten von insgesamt 0.93 Stunden, zumal sich die Verteidigungsstrategie und die Vorbringen im Berufungsverfahren nicht gross von denen im erstinstanzlichen Verfahren unterschieden haben. Entsprechend ist die Besprechung mit dem Beschuldigten vom 13. März 2025 nicht zu entschädigen und die Kostennote um weitere 2.58 Stunden zu kürzen.