anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Dadurch ergibt sich eine Kürzung um 1.51 Stunden (inkl. Auslagen von Fr. 11.50). Hingegen sind die Aufwände inkl. Kontakte mit dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Haftantrag und der Haftbeschwerde grundsätzlich in diesem Verfahren zu entschädigen, da dieser Aufwand erst nach dem vorinstanzlichen Verfahren angefallen ist und keine Entschädigung im Haftverfahren erfolgt ist.