Nachdem es sich bei diesen Verfügungen teilweise nur um Zweizeiler handelt, erscheint der jeweils geltend gemachte Aufwand für die Kenntnisnahme dieser Verfügungen überhöht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb 10 Minuten für die Lektüre dieser kurzen Verfügungen von Nöten sein sollten. Aufgrund dessen erachtet das Obergericht einen Aufwand von je 0.085 Stunden für die Kenntnisnahme dieser Verfügungen als angemessen. Entsprechend ist der Aufwand um 0.85 Stunden zu kürzen.