von einer Behörde erfolgt sind. Demnach wird es sich um Zustellungen zur Kenntnis dieser Eingaben an den Beschuldigten handeln. Solche Orientierungskopien werden als Sekretariatsarbeiten grundsätzlich nicht entschädigt, da sie bereits im Stundenansatz des amtlichen Verteidigers enthalten sind, ausgenommen die dafür notwendigen Auslagen wie die Porti (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 470 16 83 vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO;