Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut, auch wenn er die amtliche Verteidigung erst kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung übernommen hat. Für seine umfassenden Aufwendungen wurde er im erstinstanzlichen mit Fr. 10'976.10 entschädigt. Mit Berufung wurde im Wesentlichen das Gleiche wie vor Vorinstanz vorgebracht. Der mit Kostennote vom 12. Juni 2025 geltend gemachte Aufwand von 54.17 Stunden erweist sich daher als klar überhöht und ist entsprechend zu kürzen.