Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass die Freiheitsstrafe geringer als vor Vorinstanz ausfällt (10 Jahre statt 12 Jahre und 3 Monate) und das Kontaktverbot entfällt; im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird dahingehend gutgeheissen, als zusätzliche Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern erfolgen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¾ dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.