Dasselbe gilt hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren der ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen, Rechtsanwältin Jeanine Breunig, zugesprochenen Entschädigung von Fr. 10'976.10. Hierauf ist nicht zurückzukommen. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen – entgegen der Vorinstanz – nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). - 48 -