Diese Entschädigungen in Höhe von insgesamt Fr. 41'105.20 sind ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Dolmetscherkosten gehen zulasten der Staatskasse (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 9.3. Die Höhe der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 14'754.25 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO vom Staat zu entschädigen.