Entgegen der Vorinstanz ist die Länge der Urteilsberatung sodann jedoch kein Kriterium, welches eine Abweichung des Grundsatzes, dass der Beschuldigte die Kosten trägt, wenn er verurteilt wird, rechtfertigt. Eine Reduktion der Verfahrenskosten käme allenfalls bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Betracht (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1), was vorliegend jedoch unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Entsprechend sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.