Mehrkosten verursacht haben. Sämtliche dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen standen in einem engen und direkten Zusammenhang, entsprechend waren alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig, weshalb sich eine vollständige Kostenauflage an den Beschuldigten rechtfertigt. Entgegen der Vorinstanz ist die Länge der Urteilsberatung sodann jedoch kein Kriterium, welches eine Abweichung des Grundsatzes, dass der Beschuldigte die Kosten trägt, wenn er verurteilt wird, rechtfertigt.