9.1.2. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt, die Gerichtsgebühr jedoch mit der Begründung der «längeren Dauer der Urteilsberatung» zu 20 % auf die Staatskasse genommen (vorinstanzliches Urteil, E. XIII/1.2). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, dass die vorinstanzlichen Kosten insgesamt zu 90 % dem Beschuldigten aufzuerlegen seien. 9.1.3. Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffend ausgeführt, dass die Punkte, in welchen Freisprüche oder Einstellungen erfolgt sind, keine wesentlichen - 47 -