Fussnote 252; DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). 9. Kosten und Entschädigungen 9.1. 9.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Wird der Beschuldigte nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen, d.h., es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen.