Der Beschuldigte hat sich über Jahre hinweg in massiver Weise über die persönliche und sexuelle Integrität seiner eigenen Töchter hinweggesetzt. Nicht zu vernachlässigen ist dabei auch, dass es neben den Vergewaltigungen zu einer Vielzahl von weiteren Delikten und Handlungen gekommen ist, welche sowohl die Gesundheit wie auch die sexuelle Entwicklung seiner Kinder gefährdet haben. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Mit der Vorinstanz erscheint es angemessen, eine Landesverweisung für die Maximaldauer von 15 Jahren anzuordnen.