7.4.5. Der Beschuldigte hat sich mehrerer Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB schuldig gemacht: mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und mehrfache sexuelle Nötigung. Dadurch hat er eine sehr hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt, wenn man bedenkt, dass er diese Tathandlungen über Jahre hinweg an seinen eigenen Töchtern begangen hat und deren sexuelle Integrität und Selbstbestimmung in schwerwiegender Weise gefährdet hat. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.