Der Beschuldigte ist damit seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Feststellung von Umständen, welche seine angebliche individuell-persönliche Gefährdung im Heimatland begründen, nicht ansatzweise nachgekommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3).