pflichtigen Kindern nur zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.4). Die zwei minderjährigen Kinder verfügen über die eritreische Staatsbürgerschaft (eGeres) und sprechen mit dem Beschuldigten die Sprache Tigrinya, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über genügende Sprachkenntnisse verfügen und zumindest teilweise mit der eritreischen Kultur vertraut sind.