Kontakte ausserhalb der Arbeit scheinen sich auf die erweiterte Familie, Bruder und Schwager, beschränkt zu haben (vgl. act. 241 und 2260, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 44). Von einem Engagement in einem Verein oder einer kulturellen Institution ist nichts bekannt. Ausser seiner Kernfamilie leben noch zwei Brüder in der Schweiz (act. 31). Seit seiner Ankunft in der Schweiz ist der Beschuldigte sodann wiederholt polizeilich in Erscheinung getreten. Die zwischen 2010 und 2014 erfolgten fünf Verurteilungen (vgl. Strafregisterauszug) führten u.a. dazu, dass das Migrationsamt des Kantons Aargau eine Verwarnung gegen den Beschuldigten ausgesprochen hat (MIKA-Akten, act. 1641 ff.).