Gemäss Abschlussverfügung vom 25. Mai 2021 hat die Stadt Q._____ im Zeitraum vom 1. März 2012 bis 30. April 2021 materielle Hilfe in der Höhe von Fr. 346'816.60 geleistet (MIKA-Akten, act. 1702). Auch wenn der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat, erweist sich seine persönliche und gesellschaftliche Integration in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer als nur schwach ausgeprägt. Der Beschuldigte wohnte bis zur Anzeigeerhebung mit seiner Familie zusammen. Er gibt an, in der Schweiz keine Freunde zu haben. Soziale - 41 -