Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als unterdurchschnittlich: Der Beschuldigte hat weder in Eritrea noch in der Schweiz einen Berufsabschluss gemacht (act. 32 und 780). Aus den MIKA- Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte ab Dezember 2019 verschiedentliche Einsätze von unterschiedlicher Dauer als Lagermitarbeiter bei H._____ und weiteren Einsatzorten hatte, wobei die Pensen zwischen 30 % bis 80 % variierten (MIKA-Akten, act. 1681, 1688, 1692, 1704, 1733, 1738, 1744). Sein damit erzieltes Einkommen reichte jedoch nicht für den Unterhalt der gesamten Familie. Gemäss Abschlussverfügung vom 25. Mai 2021 hat die Stadt Q.