bekommen (act. 31). In Eritrea leben sodann drei weitere Kinder von ihm (act. 31). Der Beschuldigte lebt nun seit fast 17 Jahren in der Schweiz, womit er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sprachlich ist er trotz seiner langen Anwesenheitsdauer ungenügend integriert, da er während des gesamten Strafverfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen war. Sein Lebensmittelpunkt liegt unbestritten in der Schweiz.