verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.1 f.).