a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft. Ein absolutes Vollzugshindernis stellt hingegen das (menschenrechtliche) Non- refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB dar. Dieses - 40 -