Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 mit weiteren Hinweisen).