7. Landesverweisung 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass einerseits ein Härtefall vorliege, da alle Angehörigen seiner Kernfamilie in der Schweiz leben würden und andererseits ein definitives Vollzugshindernis bestehe (Berufungsbegründung, S. 33 f.).