Ein Kontaktverbot erscheint unter diesen Umständen weder geeignet noch notwendig. Der Beschuldigte befindet sich zudem im vorzeitigen Strafvollzug und erhält vorliegend eine langjährige Freiheitsstrafe, womit sich auch ein Rayonverbot, welches dem Beschuldigten die Annäherung an die Wohnadressen von A._____ und B._____ verbietet, als nicht notwendig und geeignet erweist. Ein strafrechtliches Kontakt- und Rayonverbot erweist sich unter den vorliegenden Umständen als unverhältnismässig. Allfällig veränderten Umständen ist im Rahmen zivilrechtlicher Massnahmen Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten ist das strafrechtliche Kontakt- und Rayonverbot aufzuheben