6. Kontakt- und Rayonverbot Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten betreffend A._____ und B._____ ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b StGB auferlegt. Sie begründet dies mit den bisherigen Versuchen des Beschuldigten, mit diesen Kontakt aufzunehmen, sei es indirekt über Verwandte oder indem er sich bei Einvernahmen direkt an sie gewandt habe (vorinstanzliches Urteil, E. X/3). - 38 -