In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zum von der Vorinstanz ausgesprochenen Tätigkeitsverbot (vgl. Berufungsbegründung, S. 33). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO),